Gebührenfrei
Der Patient muss keine Zuzahlung zu Arznei-, Verband- oder Hilfsmitteln leisten. Das gilt zum Beispiel für eine Person, die kriegsgeschädigt ist und aufgrund der Folgen bestimmte Arzneimittel benötigt. Trotzdem ist das Medikament nicht unbedingt kostenlos. Übersteigt der Preis des Medikaments allerdings den Festbetrag, der für den jeweiligen Wirkstoff festgelegt ist, muss der Patient die Mehrkosten dafür zahlen.
Insbesondere ist es anzukreuzen
- bei Versicherten unter 18 Jahren
- wenn Arznei-, Verbands- und Hilfsmittel bei Schwangerschaftsbeschwerden oder im Zusammenhang mit der Entbindung verordnet werden
- bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers (BG-Fall)
- bei Versicherten, die eine Befreiung von der Zuzahlungspflicht (z. B. Härtefallregelung) nachweisen.
- bei Versicherten der Bundeswehr
- bei BVG-Versicherten
Gebührenpflichtig
Der Versicherte trägt die festgelegte Zuzahlung und auch die Mehrkosten selbst. Die Zuzahlung liegt bei Arzneimitteln bei zehn Prozent des Medikaments, jedoch mindestens fünf und höchstens zehn Euro. Höher als der Medikamentenpreis darf die Zuzahlung allerdings nicht liegen. Für Chronisch Kranke würden mit dieser Regel immense Kosten entstehen. Deshalb gibt es die Zuzahlungsgrenze, die bei zwei Prozent der jährlichen Familienbruttoeinnahmen liegt. Bei schwerwiegenden chronischen Erkrankungen ist die Grenze auf ein Prozent herabgesenkt.
Noctu
Der Begriff kommt aus dem Lateinischen und bedeutet „nachts“. Holt der Patient sein Medikament während der Notdienst-Zeiten der Apotheke ab, muss er eine Gebühr von 2,50 Euro zahlen. Es sei denn, das „noctu“-Feld ist angekreuzt. Dann übernimmt die Krankenkasse die Gebühr, da der Arzt die sofortige Einnahme des Medikaments als wichtig erachtet. Wird das Arzneimittel also innerhalb der Zeiten gem. § 6 Arzneimittelpreisverordnung (Notdienst) abgeholt, so hat der Patient die Gebühr von 2,50 € zu zahlen, sofern der Arzt nicht einen entsprechenden Vermerk „noctu“ anbringt.
Notdienstgebühr für Rezepte fällt an:
- Bei der Inanspruchnahme in der Zeit von 20 Uhr bis 6 Uhr
- an Sonn- und Feiertagen,
- sowie am 24. Dezember, wenn dieser Tag auf einen Werktag fällt, bis 6 Uhr und ab 14 Uhr
Sonstige
Das Feld ist angekreuzt, wenn die Verordnung zu Lasten eines sonstigen Kostenträgers geht. Dazu zählen zum Beispiel die Freie Heilfürsorge der Polizei oder die Bundeswehr. Auch bei einer Verordnung eines sonstigen Kostenträgers wie Postbeamtenkrankenkasse A, Bundespolizei, u. a. ist es ankreuzen.
Unfall
„Unfall“ ist anzukreuzen, wenn die Verordnung Folge eines Unfalls ist, der aber kein Arbeitsunfall sondern Haus-, Sport-, oder Verkehrsunfall war. Die Krankenkasse kann hier ggf. Kosten gegenüber Dritten geltend machen.
Arbeitsunfall
„Arbeitsunfall“ ist anzukreuzen bei Verordnungen zu Lasten eines Unfallversicherungsträgers. Hier sind neben der Bezeichnung des zuständigen Unfallversicherungsträgers (unter „Kostenträger“) auch der „Unfalltag“ und der „Unfallbetrieb oder Arbeitgebernummer“ (ggf. Kindergarten oder -tageseinrichtung, Schule, Hochschule) anzugeben. Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), so sind unbedingt die Krankenkasse und das WOP-Kennzeichen zu streichen. Bei einem BG-Fall muss die Verordnung die Anschrift, Personalien des Patienten inkl. Geburtsdatum enthalten!
Unfalltag und Unfallbetrieb/Arbeitgebernummer
Bei einem Arbeitsunfall müssen zwingend diese Felder mit dem Unfalltag und der Betrieb, zum Beispiel die Firma oder die (Hoch)Schule sowie die Arbeitgebernummer ausgefüllt sein. Im Feld „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ steht dann nicht die Krankenkasse des Patienten, sondern der Unfallversicherungsträger. Die Felder Versicherten-Nummer und Kassen-Nummer bleiben bei einem Arbeitsunfall leer.
aut idem
Der Begriff kommt auch aus dem Lateinischen und bedeutet „oder das Gleiche“. Der Arzt erlaubt statt des verordneten Medikaments auch ein wirkstoffgleiches, aber günstigeres Arzneimittel. Es muss aber die gleiche Wirkstärke, Packungsgröße und selbiges Anwendungsgebiet haben. Die Darreichungsform, also zum Beispiel Tabletten oder Tropfen, sollte möglichst die gleiche oder zumindest austauschbar sein.
„aut idem“ angekreuzt bedeutet: Der Arzt schließt einen Austausch gegen ein anderes Arzneimittel aus. Die Apotheke muss das verordnete Medikament abgeben, die Substitution wird ausgeschlossen.
„aut idem“ nicht angekreuzt bedeutet somit: Ein Austausch kann durch den Apotheker gemäß nachfolgenden Bestimmungen erfolgen:
- Liegt ein Rabattvertrag vor, muss der Apotheker das Rabattarzneimittel abgeben.
- Sonderregelung bei Substitutionsausschlussliste.
- Wird nur ein Wirkstoff aufgeschrieben, kann die Apotheke unter den drei preisgünstigsten Arzneimitteln wählen.
- Wird ein Mittel unter seinem Handelsnamen verordnet, kann die Apotheke entscheiden, das verordnete Arzneimittel oder eines der drei preisgünstigsten Präparate abzugeben. Die Präparate müssen in Wirkstärke und Packungsgröße identisch sowie für ein gleiches Anwendungsgebiet zugelassen sein und die gleiche oder eine austauschbare Darreichungsform besitzen.
BVG
Bei Rezepten für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (für Opfer der nationalsozialistischen Verfolgung) und dem Bundesversorgungsgesetz (für Kriegsopfer) ist das Feld mit dem Buchstaben F ausgefüllt. Für alle weiteren Medikamente, die nicht wegen Schädigungsfolgen verordnet werden, müssen die Personen eine Zuzahlung leisten und das Feld bleibt leer. Bei Verordnungen für Anspruchsberechtigte nach dem Bundesentschädigungsgesetz (BEG) und bei Anspruchsberechtigten nach dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) ist das Feld F (BVG) also durch Eintragen der Ziffer 6 zu kennzeichnen.
Hilfsmittel
Werden Hilfsmittel, zum Beispiel orthopädische Einlagen verordnet, ist dies mit der Ziffer 7 auf dem Rezept zu kennzeichnen. Das Rezept sollte aber neben den Hilfsmitteln keine Arznei- oder Verbandmittel beinhalten, um Verwechslungen bei der Abrechnung zu vermeiden. Während es bei Arznei- oder Verbandmittelverschreibungen nicht erlaubt ist, die Diagnose auf das Rezept zu notieren, muss sie bei Hilfsmittelverordnungen oben stehen.
Impfstoff
Verschreibt der Arzt einen Impfstoff, schreibt er die Ziffer 8 in das Feld. Das gilt auch bei zusätzlich vereinbarten Satzungsimpfungen.
Sprechstundenbedarf
Hier bestellt der Arzt die Medikamente und Verbandmittel, die er für seine Praxis benötigt. Der Sprechstundenbedarf wird von Bundesland zu Bundesland unterschiedlich abgerechnet. Im Feld „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ ist die Vertragskassennummer einzutragen. Im Feld „Kassen-Nummer“ ist das Institutionskennzeichen nötig. Man beachte u.a. hierzu auch folgenden Link.
Beispiel für die SSB Nordrhein: Im Feld „Krankenkasse bzw. Kostenträger“ wird in „SSB Nordrhein“ und im Feld „Kostenträgerkennung“ das Institutionskennzeichen (IK) „102091710“ eingetragen. Seit dem 01.01.2016 wird dabei über einen Dienstleister abgerechnet.
Bei der Verordnung im Sprechstundenbedarf gilt:
- von Arznei- und Verbandmitteln ist das Feld I durch Eintragen der Ziffer 9 zu kennzeichnen.
- von Hilfsmitteln sind die Felder G und I durch Eintragen der Ziffer 7 und 9 zu kennzeichnen.
- von Impfstoffen (gem. der Schutzimpfungs-Richtlinie) sind die Felder H und I durch Eintragen der Ziffer 8 und 9 zu kennzeichnen.
Begründungspflicht
Das Feld „Begründungspflicht“ ist zur Zeit nicht besetzt und wird vorerst zur Kennzeichnung von zahnärztlichen Verordnungen verwendet. Das Feld füllen Zahnärzte mit der Ziffer 1 aus.
Apotheken-Nummer/IK
Diese Kästchen füllt der Apotheker nach Abgabe des Rezepts aus.
Voraussetzung für die Teilnahme am maschinellen Datenaustausch ist die Existenz eines Institutionskennzeichens für den abrechnenden Leistungserbringer. Mittels des Institutionskennzeichens lässt sich die beliefernde Apotheke eindeutig zuordnen. Das Institutionskennzeichen der Apotheke ist siebenstellig und ohne die ersten beiden Stellen (Klassifikationskennzeichen 30) aufzutragen. Die siebenstellige IK-Nummer wird zwischen zwei „+“ aufgebracht.
Zuzahlung
Hier steht die auf Cent gerundete Summe aller Zuzahlungen zur Verordnung. Bei zuzahlungsfreien Rezepten wird hier eine „0“ eingetragen. Die Angaben im Zuzahlungsfeld müssen mit dem Gebührenstatus übereinstimmen. Maßgebend sind die Angaben auf der Verordnung, nicht die in der Kundendatei der Apotheke.
Gesamt-Brutto
Unter Gesamt-Brutto wird die Summe der Taxfelder mit Komma und inkl. Zuzahlung gedruckt. Auch Notdienstgebühr und Beschaffungskosten sind im Gesamt-Brutto-Betrag enthalten.
Arzneimittel-/Hilfsmittel-Nr.
In diese Felder werden die achtstellige PZN oder die Hilfsmittelnummer der abgegebenen Präparate gedruckt. Die Sonder-PZN (02567024) steht in der ersten Zeile, während die Sonderkennzeichen für Gebühren (z. B. Notdienstgebühr, BtM-Gebühr) i. d. R. in die letzte Zeile gedruckt werden.
Druckkorrektur: Wurde versehentlich eine falsche PZN oder ein falscher Gebührenstatus gedruckt und muss der Apothekendruck korrigiert werden, dann dürfen ausschließlich Korrekturetiketten genutzt werden, die dem in der Technischen Anlage 2 vereinbarten Muster entsprechen, die sich aufgrund ihrer Klebeeigenschaft untrennbar mit dem Rezept verbinden und deren Felder den Abmessungen des Musters 16 entsprechen. Der Aufkleber muss die Apothekennummer/IK, die Zuzahlung, den Gesamt-Brutto-Betrag und die drei Taxzeilen inkl. Arzneimittel-/Hilfsmittel-/Heilmittel-Nr., Faktor und Taxe überdecken. Die Felder BVG, Hilfsmittel, Impfstoff, Sprechstundenbedarf und Begr.-Pflicht dürfen nicht mehr überklebt werden. Bei Hilfsmittelrezepten muss nach Verträgen gem. § 302 SGB V die Hilfsmittelnummer und bei Gruppenverträgen nach § 300 SGB V die PZN aufgedruckt werden.
Faktor
In diese Spalte wird die Anzahl der abgegebenen Packungen gedruckt. Bei Verwendung der Sonder-PZN (02567024) wird in dieses Feld eine dreistellige Schlüsselzahl gedruckt, dabei macht die
1. Stelle Angaben zum ersten abgerechneten Mittel,
2. Stelle Angaben zum zweiten abgerechneten Mittel
3. Stelle Angaben zum dritten abgerechneten Mittel.
Taxe
In dieses Feld werden die Einzelpreise der verordneten Präparate ohne Komma gedruckt. Ist ein Medikament günstiger als die zu leistende Zuzahlung oder wurde die Sonder-PZN gedruckt, erscheint im Taxfeld eine 0. Alle Positionen müssen gedruckt und leserlich sein. 7/10 Arbeitshilfe sein.
Vorsicht Retaxgefahr:
Prüfen Sie, ob die Anzahl der Taxzeilen mit der Anzahl der Verordnungszeilen übereinstimmt. Falls eine Sonder-PZN gedruckt wurde: Kontrollieren Sie, dass der Faktor stimmt und ggf. eine abgezeichnete Begründung vorhanden ist.
Bei Bedruckung der vierten Taxzeile (z. B. aufgrund von Sonder-PZN) muss sichergestellt sein, dass die Angaben leserlich sind. Bei Platzmangel darf z. B. auf den Aufdruck der Sonderkennzeichen für die BtM-Gebühr und Notdienstgebühr verzichtet werden. Die Gebühr wird dann manuell zum Gesamt-Brutto hinzuaddiert.
Krankenkasse bzw. Kostenträger
Hier ist der Name der Krankenkasse einzutragen, bei der der Patient versichert ist. Bei Arbeitsunfällen ist der Kostenträger die Berufsgenossenschaft die im allgemeinen Kosten leichter erstattet. Hier steht der Name des zuständigen Kostenträgers bzw. der zuständigen Krankenkasse. Zur eindeutigen Zuordnung eventuell mit Zusatz der Stadt oder des Kreises. Ist eine Berufsgenossenschaft (BG) als Kostenträger angegeben, ist auch das Unfalldatum anzugeben und ggf. die IK-Nummer zu streichen.
WOP-Kennzeichen
Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), so sind unbedingt die Krankenkasse und das WOP-Kennzeichen zu streichen.
Name, Vorname sowie Anschrift des Versicherten
Selbsterklärend
Geburtsdatum des Versicherten
Selbsterklärend
Gültigkeit der eGK (optional)
Gültigkeit der elektronischen Gesundheitskarte.
Erfolgt die Beschriftung des Patientenfeldes mittels elektronischer Gesundheitskarte (eGK), so sind unbedingt die Krankenkasse und das WOP-Kennzeichen zu streichen.
Kostenträgererkennung
Die neunstellige Krankenkassennummer (IK=Institutionskennzeichen) ist zur eindeutigen Feststellung des Kostenträgers und der korrekten Umsetzung der Rabattverträge notwendig. Krankenkassen haben i. d. R. mehrere Institutionskennzeichen: Deshalb ist die auf dem Rezept angegebene Nummer verbindlich (und zur korrekten Rabattvertragsrecherche erforderlich). Fehlt die Angabe der Kostenträgerkennung, sollte diese wenn möglich nachgetragen werden. Eine Retaxation aufgrund eines fehlenden IKs ist aber nicht mehr zulässig, außer eine solche ist in diesem Fall im jeweiligen Liefervertrag ausdrücklich vorgesehen.
Versichertennummer
Jeder Versicherte hat seine individuelle Krankenversicherungsnummer. Diese Nummer beträgt zwischen 6 und 12 Ziffern und wird von den Krankenkassen vergeben. Sie beginnt mit einem zufällig zugeordneten Großbuchstaben, gefolgt von neun Zahlen. Ansonsten bleibt die Nummer ein Leben lang gleich und verändert sich auch bei einem Kassenwechsel nicht. Nur durch einen Statuswechsel des Versicherten kann sich auch dessen Versichertennummer ändern. Seit dem 01.01.2015 müssen Verordnungen basierend auf der eGk (= elektronische Gesundheitskarte) ausgestellt werden, erkennbar daran, dass die Versichertennummer mit einem Buchtaben beginnt.
Datum
Das Datum bezieht sich auf das Ausstellungsdatum des Rezepts. Bei einem Kassenrezept darf es nicht älter als einen Monat sein.
Fehlt das Ausstellungsdatum, ist die gesamte Verordnung ungültig. Ein fehlendes oder offensichtlich falsch ausgestelltes Datum (z. B. Zahlendreher) darf vom Apotheker nach Rücksprache mit dem Arzt ergänzt oder korrigiert werden.
Status
Der Versichertenstatus ist auf dem Chip der elektronischen Gesundheitskarte gespeichert. Der Zahlencode gibt unter anderem Auskunft darüber, ob der Patient Versicherungspflichtiger oder -berechtigter ist, mitversicherter Angehöriger, oder Rentner in der Krankenversicherung der Rentner. Die zweite bis vierte Stelle des Zahlencodes besteht aus Geburtsjahr und zufälligen Zahlen.
Der Status des Patienten (z. B. Rentner, Kind) wird also durch einen Zahlencode definiert, der für den Versicherten eingetragen wird. Es heißt, der Status hat lediglich buchhalterische und statistische Bedeutung für die Abrechnung mit den Krankenkassen und sagt nichts über den Leistungsanspruch der Versicherten aus. Die Leistungsansprüche richten sich nach dem Fünften Buch Sozialgesetzbuch (SGB V).
1. Stelle (Versichertenart):
- 1 = Mitglied
- 3 = Familienangehöriger
- 5 = Rentner
2. Stelle (besondere Personengruppe):
- 4 = BSHG (Bundessozialhilfegesetz) § 264 SGB V
- 6 = BVG (Gesetz über die Versorgung der Opfer des Krieges)
- 7 = SVA-Kennzeichnung, zwischenstaatlich
- 8 = SVA-Kennzeichnung, pauschal
3. Stelle (DMP-Kennzeichnung):
- 1 = Diabetes mellitus Typ 2
- 2 = Brustkrebs
- 3 = Koronare Herzkrankheit
- 4 = Diabetes mellitus Typ 1
- 5 = Asthma bronchiale
- 6 = COPD (chronic obstructive pulmonal disease)
4. Stelle (ASV-Kennzeichen):
Dieses Feld bleibt bei den meisten Praxen leer. Eine 1 würde dokumentieren, dass die Praxis an der ambulanten spezialfachärztlichen Versorgung teilnimmt.
Betriebsstätten-Nummer
Die Betriebsstätten-Nummer identifiziert die Praxis des Vertragsarztes. Bei einer Gemeinschaftspraxis haben die dort behandelnden Mediziner alle die gleiche Nummer. Die Betriebsstätten-Nummer muss mit der Zahl im unteren rechten Eck auf dem Rezept übereinstimmen.
Die Betriebsstättennummer wird abgekürzt BSNR genannt und ist eine neunstellige Nummer, die von der kassenärztlichen Vereinigung zugewiesen wird. Durch sie wird der Ort der Leistungserbringung (Betriebsstätte) eindeutig identifiziert. Die BSNR ist unabhängig von der Personalzusammensetzung und ändert sich daher z. B. bei einem Arztwechsel in einer Gemeinschaftspraxis nicht. Die BSNR ist auf den Vordrucken der Rezepte unten rechts bereits aufgedruckt und dient als zusätzliches Sicherheitsmerkmal des Rezeptvordrucks.
Arzt-Nummer
Hier steht die lebenslang gültige Arztnummer des verordnenden Arztes. Die 8. und 9. Stelle des Zahlencodes geben einen Hinweis auf das Fachgebiet, in dem der Vertragsarzt tätig ist. Dementsprechend kann sie sich gegebenenfalls auch einmal ändern.
Die lebenslange Arztnummer, abgekürzt LANR, ist eine neunstellige Ziffernfolge, die eine eindeutige Zuordnung ärztlicher Verordnungen zur Person des Verordnenden ermöglicht. Die LANR wird einmalig von der KV (Kassenärztlichen Vereinigung) vergeben, in deren Bereich der Arzt erstmals tätig wird, und bleibt dem Arzt lebenslang zugeordnet.
Ärzte die z. B. In einer Klinik arbeiten, Bundeswehrärzte und Zahnärzte haben keine LANR . Sie verwenden ggf. die Pseudo-Arztnummer 999999900. Im Rahmen der „ambulanten Palliativversorgung“ (SAPV) wird auch die Nummer 333333300 verwendet. Für Ersatzkassen gilt: LANR und BSNR sind Pflichtangaben, soweit vorhanden (§ 4 Abs. 1 vdek-AVV). Eine fehlende LANR darf vom Apotheker nachgetragen werden. Der Nachtrag ist abzuzeichnen. Das Fehlen von in ergänzenden Verträgen geforderten Rezeptangaben (z. B. LANR oder BSNR) dürfen Krankenkassen nicht beanstanden (außer eine Retaxation ist im Liefervertrag eindeutig vorgesehen).
Arztunterschrift
Der Arzt muss ein Rezept eigenhändig unterschreiben. Er sollte keinen roten Stift verwenden, da Rot in den Rechenzentren auf den rosa Formularen nicht erkannt wird (Blindfarbe). Diese Blindfarbe macht es auch schwieriger ein Rezept zu fälschen. Rezeptbetrüger können zumeist schon an diesem Detail entlarvt werden und in der Folge mit Urkundenmissbrauch und Rezeptbetrug belangt werden. Kein Kavaliersdelikt.
Eine fehlende Arztunterschrift verwirkt gem. den meisten Arzneimittelversorgungsverträgen den Erstattungsanspruch gegenüber der Krankenkasse!
Vertragsarztstempel
Der Vertragsarztstempel (oder Aufdruck) muss folgende Angaben enthalten: » Berufsbezeichnung » Arztname (Vor- und Nachname) » Telefonnummer » Anschrift (Straße, PLZ, Ort) Ist der Name des verordnenden Arztes nicht im Stempel genannt, so ist er zusätzlich mit Berufsbezeichnung und Anschrift auf der Verordnung leserlich aufzubringen. Die Anschrift ist entbehrlich, wenn die Arbeitsstätte im Stempel genannt ist. BSNR und LANR können zusätzlich Bestandteil des Arztstempels sein. Fehlen einzelne Angaben zum Arzt im Stempel, aber ist der Verordner für Apotheke und Krankenkasse eindeutig identifizierbar, dürfen Krankenkassen dies nicht beanstanden.
Verordnungsfeld
Hier stehen die verordneten Arzneimittel. Auf einem Kassenrezept dürfen maximal drei Arzneimittel stehen. Die drei „aut idem“-Felder beziehen sich auf jeweils ein Medikament.
Das Verordnungsfeld darf also nur für bis zu drei verschiedene Arznei- oder Verbandmittel genutzt werden (Ausnahme: SSB). Bei Rezepturen darf ausnahmsweise auch die Rückseite der Verordnung benutzt werden, falls der Platz auf der Vorderseite nicht ausreicht.
Vorsicht Retaxgefahr:
Prüfen Sie, ob alle erforderlichen Angaben zum verordneten Mittel (vgl. § 2 Abs. 1 AMVV bzw. § 9 Abs. 1 BtMVV) aufgeschrieben wurden und ergänzen Sie ggf. fehlende oder falsche Angaben in Rücksprache mit dem Arzt (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 3 Rahmenvertrag). Alle Änderungen auf dem Rezept sind vom Abgebenden abzuzeichnen. Bei Rezepturen muss die Gebrauchsanweisung angegeben sein.
Die Taxierung der Rezeptur sollte auf der Rezeptvorderseite erfolgen. Bei BtM-Rezepten (siehe auch unter BtM-Rezepte) muss die Gebrauchsanweisung mit Einzel- und Tagesgabe bzw. ein Hinweis auf Vorliegen einer schriftlichen Gebrauchsanweisung angegeben sein. Zusätzliche betäubungsmittelrechtliche Vorschriften müssen beachtet werden (z. B. stückzahlgenaue Verordnung, Beladungsmenge bei Pflastern, ggf. Kennzeichnung A, S, Z, K, N).
Prüfen Sie, ob alle Rabattverträge eingehalten bzw. die Importregeln beachtet wurden. Prüfen Sie, ob die gedruckten Taxzeilen mit den Verordnungszeilen übereinstimmen (Abweichungen z. B. durch Nichtlieferbarkeit von Importen möglich). Bei Nichtlieferbarkeit von Rabatt- bzw. Importarzneimitteln muss die entsprechende SonderPZN aufgedruckt werden.
Zusätzlich ist die Defektmeldung in der Apotheke zu archivieren. Bei Nichtabgabe eines Rabattarzneimittels aufgrund von Akutversorgung oder Pharmazeutischen Bedenken sind die entsprechende Sonder-PZN und eine kurze Begründung auf das Rezept aufzutragen. Eine Retaxation aufgrund einer fehlenden Begründung bzw. einer fehlenden Sonder-PZN ist nicht mehr zulässig. Unzulässige Mischverordnungen beachten: Arznei- und Hilfsmittel dürfen nicht gemeinsam auf einem Rezept verordnet werden. Bei der Verordnung von Kompressionsstrümpfen sollte das Maßblatt als Anlage beigefügt werden.
Bei Rezepten, die vorab genehmigt wurden (z. B. Hilfsmittelrezepte), ist das Genehmigungskennzeichen und -datum zu vermerken. Bei Hilfsmittelrezepten muss eine Diagnose und ggf. ein Versorgungszeitraum angegeben sein. Zusätzliche Vorgaben des jeweiligen Hilfsmittelliefervertrages sind zu beachten. Eine dem Rezept beigefügte Anlage ist sicherheitshalber zu kopieren. Außerdem sollte mit einem Rezeptvermerk auf der Vorderseite auf die Anlage hingewiesen werden, falls diese bei der Abrechnung abgetrennt wird oder falls der Liefervertrag das Anhängen von Unterlagen untersagt: „Anlage ist Teil der Verordnung!“.
Abgabedatum in der Apotheke
In dieses Feld trägt die Apotheke das Datum ein, an dem der Patient sein Medikament abholt.
Vorsicht Fälschung:
Weichen die aufgedruckten BSNR (Codierzeile unten rechts, BSNR-Feld, BSNR im Arztstempel) voneinander ab, könnte dies ein Hinweis auf eine Rezeptfälschung sein.