Warum ist das Grüne Rezept überhaupt notwendig geworden?
Am 1. Januar 2004 wurde im Rahmen des „GKB-Modernisierungsgesetzes“ beschlossen alle Arzneimittel die nicht verschreibungspflichtig sind und für über 12-jährige Patienten verwendet werden können, aus der Erstattung durch gesetzliche Krankenkasse zu nehmen. Modernisierung also in der Form damit die Kosten für die Kassen reduziert werden. Als Begründung wurde angegeben, dass es sich bei rezeptfreien Arzneimitteln um besonders sichere und nebenwirkungsarme Präparate handelt und diese wegen ihrer Eigenschaften nicht der Überwachung eines Arztes unterstellt werden, sondern auch in Selbstmedikation verabreicht werden können.
Die Kassenärztliche Bundesvereinigung (KBV), der Deutsche Apothekerverband (DAV), der Bundesverband der Arzneimittelhersteller (BAH) und der Bundesverband der Pharmazeutischen Industrie (BPI) haben im Hinblick auf die Herausnahme der rezeptfreien Arzneimittel aus der Kassenerstattung Anfang 2004 das Grüne Rezept entwickelt und es den Ärzten als Instrument zur einheitlichen Verordnung von rezeptfreien Arzneimitteln zur Verfügung gestellt.
Mit der Verordnung eines rezeptfreien Arzneimittels auf dem Grünen Rezept macht der Arzt also deutlich, dass er für die Therapie die Einnahme dieses Präparates für notwendig und zweckmäßig erachtet. Er wählt damit bewusst ein schonendes Arzneimittel aus. Das Grüne Rezept dient somit auch als Merkhilfe für den Kauf der Arzneimittel in der Apotheke. Im Allgemeinen vermerkt der behandelnde Arzt neben dem Präparat auch den Wirkstoff, die Darreichungsform sowie die Packungsgröße. Patienten können ihre eingelösten Grünen Rezepte zusammen mit dem Kaufbeleg bei der Einkommensteuererklärung im Sinne der Abgabenordnung als außergewöhnliche Belastung geltend machen.
Erweiterte Begründung: Aufgrund der Herausnahme der nicht verschreibungspflichtigen Arzneimittel aus der Erstattung der gesetzlichen Krankenkassen konnten Ärzte ihren Patienten zunächst nur verschreibungspflichtige Arzneimittel auf Kassenrezept verordnen. Letztendlich handelt es sich bei der Einführung der Grünen Rezepte also um die Möglichkeit nicht rezeptpflichtige Verordnungen aus der Erstattung zu nehmen. Somit konnte man vor allem alternative Hersteller gegenüber der Pharma-Industrie abgrenzen.
Es gibt einige wenige Fälle in denen gesetzliche Krankenkassen Verordnungen auf dem Grünen Rezept erstatten. Mit Inkrafttreten des „Gesetzes zur Verbesserung der Versorgungsstrukturen in der gesetzlichen Krankenversicherung“ zum 1. Januar 2012 haben alle gesetzlichen Krankenkassen die Möglichkeit, ihre Satzungsleistungen um nicht verschreibungspflichtige und auch apothekenpflichtige Arzneimittel zu erweitern. Einige Krankenkassen haben von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und erstatten im Rahmen ihrer Satzungsleistungen die Kosten für bestimmte rezeptfreie Arzneimittel. Damit kommen die Kassen dem Wunsch vieler Versicherten nach einer besonders schonenden und sicheren Therapie nach, obwohl man gerade das verhindern wollte. Die Ausgestaltung des Umfangs und die Modalitäten der Erstattung kann allerdings jede Kasse individuell in ihrer Satzung festlegen.